Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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VI. Vollendung des Binnenmarktes
Artikel 26
(ex-Artikel 14 EGV)
(1)
Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.
(2)
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.
(3)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 14 EGV
VI. Vollendung des Binnenmarktes
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90 % der in dem Weißbuch vorgeschlagenen Rechtsakte waren bei Ablauf der Frist zur Vollendung des Binnenmarktes abgeschlossen. Die Vollendung des Binnenmarktes stellt auch heute noch einen dynamischen Prozess dar, in den die EU immer wieder eingreifen muss, um neuen Hindernissen, die durch nationale Regelungen entstehen, entgegenzutreten. Die Einführung des Euro ab dem Jahr 2002 hat dem freien Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr neue Impulse verliehen. In eine...