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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

V. Abgrenzung Binnenmarkt/Gemeinsamer Markt

Artikel 26

(ex-Artikel 14 EGV)

(1)

Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.

(2)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.

(3)

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 14 EGV

V. Abgrenzung Binnenmarkt/Gemeinsamer Markt

10

Die Abgrenzung des Binnenmarktes zum GM war vor dem AEUV sehr umstritten (Überblick bei Schwarze in Schwarze, Art. 14 EG Rn. 4 ff.; Kahl in Callies/Ruffert, Art. 26 AEUV Rn. 8 ff). Nach der Rspr. bedeutet die Verwirklichung des GM die Beseitigung aller Hindernisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziele der Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahe ko...

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