Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Rechtswirkungen
Artikel 26
(ex-Artikel 14 EGV)
(1)
Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.
(2)
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.
(3)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 14 EGV
IV. Rechtswirkungen
6
Allerdings ist die Bestimmung nicht einklagbar ; allenfalls eine Untätigkeitsklage wird von einigen Autoren für möglich, wenn auch wenig aussichtsreich gehalten (a.A. Schröder in Streinz, Art. 26 AEUV Rn. 15; Bast in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 26 AEUV Rn. 8). Erst recht kommt keine Haftung der EU wegen des Nichterlasses von für die Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlichen Maßnahmen in Betracht (vgl. Schröder in Streinz, Art. 26 AEUV Rn. 16; Kahl in Callies/Ruffert, Art. 26 AEUV Rn. 16, 17). ...ABl. 1987 L 169/1