Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Gegenstand
Artikel 26
(ex-Artikel 14 EGV)
(1)
Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.
(2)
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.
(3)
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 14 EGV
III. Gegenstand
4
Art. 26 betrifft – wie sich aus dem zuvor geltenden ex-Art. 14 EG ergibt – insbes. folgende Materien:
Art. 26 selbst (Abs. 3): ausgewogene Fortschritte in allen betroffenen Sektoren,
Art. 27: ausgewogene Anforderungen und vorübergehende Ausnahmeregelungen,
Art. 31: Gemeinsamer Zolltarif,
Art. 53: RLen zur Anerkennung von Diplomen und Zeugnissen,
Art. 56: freier Dienstleistungsverkehr,
Art. 100: Vorschriften für die Seeschifffahrt und Luftfahrt,
Art. 113: Harmonisierung der indirekten Steuern,
Art. 114: Rechtsangleichung...