Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

I. Allgemeiner Hintergrund

Artikel 26

(ex-Artikel 14 EGV)

(1)

Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.

(2)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.

(3)

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.

Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza

ex-Artikel 14 EGV

I. Allgemeiner Hintergrund

1

Art. 26 greift das in Art. 3 Abs. 2 und 3 EUV und Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 lit. a gesteckte Ziel „Binnenmarkt" auf und bezeichnet die zu seiner Verwirklichung zur Verfügung stehenden Mittel (EuGH, C‑9/99, Echirolles Distribution Sa, Slg. 2000, I‑8207, Rn. 23; C‑376/98, Deutschland/EP und Rat, Slg. 2000, I‑8419, Rn. 82). Der Binnenmarkt fällt

  • in die ausschließliche Zuständigkeit der EU, soweit es geht um die Zollunion, die Wettbewerbsregeln, die Währungspolitik für diejenigen MS, in de...

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