Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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II. Norminhalt
Artikel 23
(ex-Artikel 20 EGV)
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 20 EGV
II. Norminhalt
1. Voraussetzungen
2
Das Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz ist an mehrere Voraussetzungen geknüpft:
Der Heimatstaat des Unionsbürgers ist in dem Drittland nicht vertreten, d.h. der Schutz kommt nur subsidiär zum Tragen.
Nur der Unionsbürger, d.h. nur, wer die Staatsangehörigkeit eines MS besitzt, genießt den Schutz. Ist die betreffende Person Doppelstaatler und auch Staatsangehöriger des betroffenen Drittstaats, ...