Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Normzweck
Artikel 23
(ex-Artikel 20 EGV)
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 20 EGV
I. Normzweck
1
Der Schutz , den die eigenen Staatsangehörigen von ihren diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Drittländern gegenüber den dortigen Behörden erhalten können, soll auch den Staatsbürgern der übrigen MS, soweit notwendig, zur Verfügung stehen. Der einzelne Unionsbürger soll grds. berechtigt sein, bei den Vertretungen der Partnerstaaten Schutz zu suchen, und zwar sowohl bei völkerrechtswidrigen Handlungen einer fremden H...