Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar Art. 23 (Diplomatischer und konsularischer Schutz)
Artikel 23
(ex-Artikel 20 EGV)
Jeder Unionsbürger genießt im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates. Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Vorkehrungen und leiten die für diesen Schutz erforderlichen internationalen Verhandlungen ein.
Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 20 EGV
Kommentar Art. 23
Literatur: Frenz, Der Beitrag der EU zur Gewährleistung eines wirksamen konsularischen Schutzes in Drittstaaten, Handbuch Europarecht, Bd.4, Europäische Grundrechte; Karalus, Die diplomatische Vertretung der EU, 2009; Jarass, EU-Grundrechte, 2005; Magiera, in Meyer, Die Charta der Grundrechte in der EU, 2006, Art. 46; Stein, Die Regelung des diplomatischen Schutzes im EUV, in Re...