Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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I. Art. 18 Abs. 1
Artikel 18
(ex-Artikel 12 EGV)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 12 EGV
I. Art. 18 Abs. 1
1
Art. 18 (ex-Art. 12 EG) ist ein spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes (EuGH, C‑29/95, Pastors, Slg. 1997, I‑285, Rn. 14; EuGH, C‑224/00, KOM/Italien, Slg. 2002, I‑2965, Rn. 14). Indem Art. 18 „jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“ verbietet, verlangt er in den MS die vollständige Gleichbehandlung der Personen, die sich in einer unionsrechtlich geregelten Situation befinden, mit den Staatsangehörigen des betreffenden MS (EuGH, C‑43/95, Delecta Aktiebolag, Slg. 1996, I‑4661, Rn. 16). Der Grundsatz, dass niemand wegen seiner Staatsangehörigkeitbenachteiligt werden darf, wird auch als ein Leitmotiv des ganzen AEUV bezeichnet (Wohlfahrt, in WEGS, Art. 7 EWGV, Anm. 1). Er kann autonom ausschließlich in den durch das EU-Recht geregelten Fällen an...