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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Kommentar Art. 17 (Kirchen und religiöse Vereinigungen)

Artikel 17

(1)

Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.

(2)

Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.

(3)

Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.

Kommentar Art. 17

1

Der Artikel geht zurück auf Art. I-52 EVV.

Abs. 1 und 2 finden sich schon in der Erklärung Nr. 11 zum Vertrag von Amsterdam 1999.

2

Einschlägige Rechtsprechung der Gerichte der EU liegt nicht vor.

Die Verpflichtung des Lohnsteuerpflichtigen, auf der Lohnsteuerkarte die Rubrik „Kirchensteuerabzug“ zu beantworten, stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Betroffenen dar, seine Religion nicht zu offenbaren (EGMR,...

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