Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Bestehende Rechtsvorschriften zum Datenschutz
Artikel 16
(ex-Artikel 286 EGV)
(1)
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 39 des Vertrags über die Europäische Union unberührt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 286 EGV
IV. Bestehende Rechtsvorschriften zum Datenschutz
1. Allgemeine Datenschutz-RL 95/46/EG
34
Zu den bestehenden Rechtsakten im Besitzstand der EU gehört insbes. die allgemeine Datenschutz- RL 95/46/EG des EP und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. 1995 L 281/31). RL...