Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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III. Rechtsetzungsbefugnis (Abs. 2)
Artikel 16
(ex-Artikel 286 EGV)
(1)
Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2)
Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 39 des Vertrags über die Europäische Union unberührt.
Ex-Artikel aus Vertrag von Nizza
ex-Artikel 286 EGV
III. Rechtsetzungsbefugnis (Abs. 2)
1. Regelungsinhalt
a) Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
10
Die Rechtsetzungsbefugnis des Art. 16 bezieht sich auf den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Dabei ist Art. 16 schon aufgrund des Wortlauts eine Kompetenzzuweisungsnorm, ve...