Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 1
Artikel 1
(1)
Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS zum Stand vom
gehen am auf die Europäische Gemeinschaft über.
(2)
Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom
, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwicklungsvorgänge,
gilt als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die
Bezeichnung „EGKS in Abwicklung". Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als „Ver
mögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl" bezeichnet.
(3)
Die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl" bezeichnet
werden, werden im Einklang mit diesem Protokoll und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten
ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten
in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, verwendet.