Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 57
Artikel 57
Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
Gegen die aufgrund des Artikels 242, des Artikels 243 oder des Artikels 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder aufgrund des Artikels 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
Die Entscheidung über gemäß den Absätzen 1 und 2 eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 39.