Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 45
Artikel 45
In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.
Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.