Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 28
Artikel 28
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.