Lenz/Borchardt (Hrsg.)
            
            
    Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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            Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)
Artikel 14
Artikel 14
Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.