Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 4

Artikel 4

Bestimmungen betreffend die Kommission

(1)

Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum mit Wirkung ab dem Amtsantritt der ersten Kommission nach diesem Zeitpunkt jeweils folgende Fassung:

„(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.

Der Kommission gehört ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats an.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden."

(2)

Wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, erhalten Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft jeweils folgende Fassung:

„(1) Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt unter der Zahl der Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewä...

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