Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 3
Artikel 3
Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat
(1)
Ab gilt Folgendes:
Artikel 205 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden jeweils wie folgt geändert:
i) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:
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Belgien | 12 |
Dänemark | 7 |
Deutschland | 29 |
Griechenland | 12 |
Spanien | 27 |
Frankreich | 29 |
Irland | 7 |
Italien | 29 |
Luxemburg | 4 |
Niederlande | 13 |
Österreich | 10 |
Portugal | 12 |
Finnland | 7 |
Schweden | 10 |
Vereinigtes Königreich | 29. |
In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.
In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen."
ii) Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:
„(4) Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob di...