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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 2

Artikel 2

Bestimmungen über das Europäische Parlament

(1)

Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemein­schaft erhalten zum mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004—2009 jeweils folgende Fassung:

„Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Belgien
22
Dänemark
13
Deutschland
99
Griechenland
22
Spanien
50
Frankreich
72
Irland
12
Italien
72
Luxemburg
6
Niederlande
25
Österreich
17
Portugal
22
Finnland
13
Schweden
18
Vereinigtes Königreich
72."

Vorbehaltlich des Absatzes 3 entspricht die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2004—2009 der in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Euro­päischen Atomgemeinschaft angegebenen Zahl der Abgeordneten zuzüglich der Anzahl der Abgeord­neten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spätestens am unterzeichneten Bei­trittsverträgen.

Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 unter 732, so wird die Zahl der in jedem...

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