Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 2
Artikel 2
Bestimmungen über das Europäische Parlament
(1)
Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004—2009 jeweils folgende Fassung:
„Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
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Belgien | 22 |
Dänemark | 13 |
Deutschland | 99 |
Griechenland | 22 |
Spanien | 50 |
Frankreich | 72 |
Irland | 12 |
Italien | 72 |
Luxemburg | 6 |
Niederlande | 25 |
Österreich | 17 |
Portugal | 22 |
Finnland | 13 |
Schweden | 18 |
Vereinigtes Königreich | 72." |
Vorbehaltlich des Absatzes 3 entspricht die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2004—2009 der in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angegebenen Zahl der Abgeordneten zuzüglich der Anzahl der Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spätestens am unterzeichneten Beitrittsverträgen.
Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 unter 732, so wird die Zahl der in jedem...