Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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IV. Zuständigkeiten und Maßnahmen
Artikel 13
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
IV. Zuständigkeiten und Maßnahmen
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Die Zuständigkeiten für den Tierschutz in der EU sind unübersichtlich. Innerhalb der EU-Organe gibt es keine Generalzuständigkeit für den Tierschutz, sondern nur punktuelle Kompetenzen, die teilweise im Sachzusammenhang mit anderen Regelungen von den jeweils zuständigen Dienststellen der Organe wahrgenommen werden. In der KOM etwa sind Zuständigkeiten für den Tierschutz in der GD Umwelt, der GD Landwirtschaft, der GD Unternehmen und Industrie, der GD Gesundheit oder der GD Forschung lokalisiert. Ähnliches gilt im Rat für die jeweiligen Fachformationen oder im EP für die jeweils zuständigen Fachausschüsse. ...