Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 310
Artikel 310
(außer Kraft)
Die Gemeinschaft kann mit einem oder mehreren Staaten oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.