Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 309
Artikel 309
(außer Kraft)
(1)
Wurde die Aussetzung der Stimmrechte des Vertreters der Regierung eines Mitgliedstaats nach
Artikel 7 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union beschlossen, so gilt die Aussetzung dieser
Stimmrechte auch in Bezug auf diesen Vertrag.
(2)
Darüber hinaus kann der Rat, wenn nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische
Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 jenes Vertrags
genannten Grundsätzen festgestellt worden ist, mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte
auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten.
Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und
Pflichten natürlicher und juristischer Personen.
Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.
(3)
Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz
2 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser
Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.
(4)
Bei ...