Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 305
Artikel 305
(außer Kraft)
(1)
Dieser Vertrag ändert nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Gründung der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Mitglied
staaten, der Befugnisse der Organe dieser Gemeinschaft und der Vorschriften des genannten Vertrags
für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl.
(2)
Dieser Vertrag beeinträchtigt nicht die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft.