Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 302
Artikel 302
(außer Kraft)
Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen.
Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.