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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 299

Artikel 299

(außer Kraft)

(1)

Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik
Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die
Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik
Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Ver­
einigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(2)

Dieser Vertrag gilt für die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und
die Kanarischen Inseln.

Unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage der französischen überseeischen Departements, der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln, die durch die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Relief- und Klimabedingungen und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen erschwert wird, die als ständige Gegebenheiten und durch ihr Zusammenwirken die Entwicklung schwer beeinträchtigen, beschließt der Rat jedoch auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit spezifische Maßna...

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