Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 296
Artikel 296
(außer Kraft)
(1)
Die Vorschriften dieses Vertrags stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen:
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen
wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner
wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition
und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemein
samen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke
bestimmten Waren nicht beeinträchtigen.
(2)
Der Rat kann die von ihm am festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b) Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.