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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

II. Inhalt

Artikel 13

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Verkehr, Binnenmarkt, Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt tragen die Union und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.

II. Inhalt

1. Erfordernisse des Wohlergehens der Tiere

4

Die „Erfordernisse des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen“ werden im AEUV nicht explizit definiert. Die Formulierung enthält aber eine pathozentrische Komponente und misst den Tieren einen Eigenwert bei (Cornils, Reform des europäischen Tierversuchsrechts, 2011, S. 54). Der Begriff des „Wohlergehens“ dürfte einen artgerechten Zustand des Wohlbefindens beschreiben, dem in vollem Umfang bei der Festlegung und Durchführung von anderen EU-Politiken Rechnung zu tragen ist. Maßstäbe artgerechter Erfordernisse für das Wohlergehen von Tieren können schwerlich generell festgelegt werden, sondern sie sind ggf. i...

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