Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 289

Artikel 289

(außer Kraft)

Der Sitz der Organe der Gemeinschaft wird im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Mitglied­staaten bestimmt.

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