Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 286
Artikel 286
(außer Kraft)
(1)
Ab finden die Rechtsakte der Gemeinschaft über den Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Verkehr solcher Daten auf die durch
diesen Vertrag oder auf der Grundlage dieses Vertrags errichteten Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Anwendung.
(2)
Vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels
251 die Errichtung einer unabhängigen Kontrollinstanz, die für die Überwachung der Anwendung
solcher Rechtsakte der Gemeinschaft auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verantwortlich
ist, und erlässt erforderlichenfalls andere einschlägige Bestimmungen.