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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 285

Artikel 285

(außer Kraft)

(1)

Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels
251 Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken, wenn dies für die Durchführung der Tätigkeiten der
Gemeinschaft erforderlich ist.

(2)

Die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken erfolgt unter Wahrung der Unparteilichkeit, der
Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und
der statistischen Geheimhaltung; der Wirtschaft dürfen dadurch keine übermäßigen Belastungen ent­
stehen.

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