Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 283
Artikel 283
(außer Kraft)
Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.