Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 280
Artikel 280
(außer Kraft)
(1)
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bekämpfen Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen nach diesem Artikel, die abschreckend sind und in den Mitgliedstaaten einen effektiven Schutz bewirken.
(2)
Zur Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft
richten, ergreifen die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen, die sie auch zur Bekämpfung von
Betrügereien ergreifen, die sich gegen ihre eigenen finanziellen Interessen richten.
(3)
Die Mitgliedstaaten koordinieren unbeschadet der sonstigen Vertragsbestimmungen ihre Tätigkeit
zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vor Betrügereien. Sie sorgen zu diesem Zweck
zusammen mit der Kommission für eine enge, regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden.
(4)
Zur Gewährleistung eines effektiven und gleichwertigen Schutzes in den Mitgliedstaaten be
schließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Rechnungshofs die erfor
derlichen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen
Interessen der...