Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 279
Artikel 279
(außer Kraft)
(1)
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest:
die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans
sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen
und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.
Ab beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs.
(2)
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen
Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das Verfahren fest, nach denen
die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind,
der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gege
benenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.