Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 276
Artikel 276
(außer Kraft)
(1)
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische
Parlament der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüft es
nach dem Rat die in Artikel 275 genannte Rechnung und Übersicht sowie den Jahresbericht des
Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der kontrollierten Organe auf dessen Bemerkungen,
die in Artikel 248 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Zuverlässigkeitserklärung und die einschlägigen
Sonderberichte des Rechnungshofs.
(2)
Das Europäische Parlament kann vor der Entlastung der Kommission sowie auch zu anderen
Zwecken im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Haushaltsbefugnisse die Kommission auffordern,
Auskunft über die Vornahme der Ausgaben oder die Arbeitsweise der Finanzkontrollsysteme zu erteilen.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament auf dessen Ersuchen alle notwendigen Informationen
vor.
(3)
Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen und anderen Bemerkungen des Europäischen Parlaments zur Vornahme der Ausgaben
sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukomm...