Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 272
Artikel 272
(außer Kraft)
(1)
Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
(2
)Jedes Organ der Gemeinschaft stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Aus
gaben auf. Die Kommission fasst diese Voranschläge in einem Vorentwurf für den Haushaltsplan zusammen. Sie fügt eine Stellungnahme bei, die abweichende Voranschläge enthalten kann.
Dieser Vorentwurf umfasst den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.
(3)
Die Kommission legt dem Rat den Vorentwurf des Haushaltsplans spätestens am 1. September
des Jahres vor, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Der Rat setzt sich mit der Kommission und gegebenenfalls den anderen beteiligten Organen ins Benehmen, wenn er von dem Vorentwurf abweichen will.
Der Rat stellt den Entwurf des Haushaltsplans mit qualifizierter Mehrheit auf und leitet ihn dem Europäischen Parlament zu.
(4)
Der Entwurf des Haushaltsplans ist dem Europäischen Parlament spätestens am 5. Oktober des
Jahres vorzulegen, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht.
Das Europäische Parlament ist berechtigt, den Entwurf des Haushaltsplans mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder abzuändern und mit der absolut...