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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 267

Artikel 267

(außer Kraft)

Aufgabe der Europäischen Investitionsbank ist es, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwick­lung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen; hierbei bedient sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel. In diesem Sinne erleichtert sie ohne Verfolgung eines Erwerbs­zwecks durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung der nachstehend bezeich­neten Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen:

  1. Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;

  2. Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Ar­
    beitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben und
    wegen ihres Umfangs oder ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln
    nicht vollständig finanziert werden können;

  3. Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten, die wegen ihres Umfangs oder
    ihrer Art mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorhandenen Mitteln nicht vollständig finanziert
    werden können.

In Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtert die Bank die Finanzierung von Investitionsprogrammen in Ver­bindung mit der Unterstützung aus den...

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