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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 263

Artikel 263

(außer Kraft)

Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend „Ausschuss der Regionen" genannt, errichtet, der sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegen­über einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:


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Belgien
12
Dänemark
9
Deutschland
24
Griechenland
12
Spanien
21
Frankreich
24
Irland
9
Italien
24
Luxemburg
6
Niederlande
12
Österreich
12
Portugal
12
Finnland
9
Schweden
12
Vereinigtes Königreich
24.

Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, aufgrund dessen sie vorgeschlagen wurden; f...

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