Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 261

Artikel 261

(außer Kraft)

Der Ausschuss umfasst fachliche Gruppen für die Hauptsachgebiete dieses Vertrags.

Die fachlichen Gruppen werden im Rahmen des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses tätig. Sie können nicht unabhängig vom Ausschuss gehört werden.

Innerhalb des Ausschusses können ferner Unterausschüsse eingesetzt werden; diese haben über be­stimmte Fragen oder auf bestimmten Gebieten Entwürfe von Stellungnahmen zur Beratung im Aus­schuss auszuarbeiten.

Die Geschäftsordnung bestimmt die Art und Weise der Zusammensetzung und regelt die Zuständigkeit der fachlichen Gruppen und Unterausschüsse.

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