Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 259
Artikel 259
(außer Kraft)
(1)
Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt.
Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder
mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig.
(2)
Der Rat hört die Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisa
tionen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens einholen, die an der Tätigkeit der
Gemeinschaft interessiert sind.