Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 258
Artikel 258
(außer Kraft)
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:
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Belgien | 12 |
Dänemark | 9 |
Deutschland | 24 |
Griechenland | 12 |
Spanien | 21 |
Frankreich | 24 |
Irland | 9 |
Italien | 24 |
Luxemburg | 6 |
Niederlande | 12 |
Österreich | 12 |
Portugal | 12 |
Finnland | 9 |
Schweden | 12 |
Vereinigtes Königreich | 24. |
Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.