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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 258

Artikel 258

(außer Kraft)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Belgien
12
Dänemark
9
Deutschland
24
Griechenland
12
Spanien
21
Frankreich
24
Irland
9
Italien
24
Luxemburg
6
Niederlande
12
Österreich
12
Portugal
12
Finnland
9
Schweden
12
Vereinigtes Königreich
24.

Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.

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