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Lenz/Borchardt (Hrsg.)

Kommentar EU-Verträge

6. Aufl. 2013

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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)

Artikel 255

Artikel 255

(außer Kraft)

(1)

Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in
einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates
und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3
festzulegen sind.

(2)

Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden
Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251
festgelegt.

(3)

Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsicht­
lich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.

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