Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 254
Artikel 254
(außer Kraft)
(1)
Die nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Verordnungen, Richtlinien und Ent
scheidungen werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates
unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie fest
gelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2)
Die Verordnungen des Rates und der Kommission sowie die an alle Mitgliedstaaten gerichteten
Richtlinien dieser Organe werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem
durch sie festgelegten Zeitpunkt oder andernfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
(3)
Die anderen Richtlinien sowie die Entscheidungen werden denjenigen, für die sie bestimmt sind,
bekannt gegeben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam.