Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 251
Artikel 251
(außer Kraft)
(1)
Wird in diesem Vertrag hinsichtlich der Annahme eines Rechtsakts auf diesen Artikel Bezug
genommen, so gilt das nachstehende Verfahren.
(2)
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag.
Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments verfährt der Rat mit qualifizierter Mehrheit wie folgt:
Billigt er alle in der Stellungnahme des Europäischen Parlaments enthaltenen Abänderungen, so
kann er den vorgeschlagenen Rechtsakt in der abgeänderten Fassung erlassen;schlägt das Europäische Parlament keine Abänderungen vor, so kann er den vorgeschlagenen
Rechtsakt erlassen;anderenfalls legt er einen gemeinsamen Standpunkt fest und übermittelt ihn dem Europäischen
Parlament. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe,
aus denen er seinen gemeinsamen Standpunkt festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das
Europäische Parlament in allen Einzelheiten über ihren Standpunkt.
Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung
den gemeinsamen Standpunkt gebilligt oder keinen Beschluss gefasst, so gilt der betreffende Rechts
akt als entsprechend diesem gemeinsamen Standpunk...