Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 250
Artikel 250
(außer Kraft)
(1)
Wird der Rat kraft dieses Vertrags auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er vorbehaltlich
des Artikels 251 Absätze 4 und 5 Änderungen dieses Vorschlags nur einstimmig beschließen.
(2)
Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag
jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Gemeinschaft ändern.