Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 247
Artikel 247
(außer Kraft)
(1)
Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat.
(2)
Zu Mitgliedern des Rechnungshofes sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Ländern
Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet
sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3)
Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß
den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.
Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(4)
Die Mitglieder des Rechnungshofes üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.
Sie dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.
(5)
Die Mitglieder des Rechnungshofes dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgel...