Lenz/Borchardt (Hrsg.)
Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Kommentar EU-Verträge (6. Auflage)
Artikel 243
Artikel 243
(außer Kraft)
Der Gerichtshof kann in den bei ihm anhängigen Sachen die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.