Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 242
Artikel 242
(außer Kraft)
Klagen bei dem Gerichtshof haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.