Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 240
Artikel 240
(außer Kraft)
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofes aufgrund dieses Vertrags besteht, sind Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.