Kommentar EU-Verträge
6. Aufl. 2013
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Artikel 239
Artikel 239
(außer Kraft)
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand dieses Vertrags in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.